Das Schweizerische Obligationenrecht regelt 6 Varianten von Kündigungen. Das Arbeitsgesetz enthält keine Vorschriften zur Kündigung. Daraus könnte man folgern, dass eine Kündigung ein einfacher administrativer Akt ist, bei dem es lediglich um die Einhaltung von Fristen geht.

Wem schon einmal gekündigt wurde, wer selber gekündigt hat oder eine Kündigung aussprechen musste, weiss um deren Vielschichtigkeit.

In einer wissenschaftlich begleiteten Studie zeigt NeumannZanetti & Partner auf, wie in der Schweiz gekündigt wird und welche Folgen dies hat. Damit wertschätzendes, konsequentes und innovatives Führen auch in solch herausfordernden Situationen stattfindet. Folgende Fragen wurden untersucht:

Wie wird heute in der Schweiz wirklich gekündigt?
Was gelingt im Kündigungsprozess gut und was nicht?
Welche Gründe führen zu Kündigungen?
Wie viel Orientierung wird in Firmen rund ums Kündigen gegeben?

Für Sie kompakt und komplett zusammengestellt, die relevanten Artikel im Obligationenrecht
Kündigung während Probezeit: OR 335b
Kündigung nach Probezeit: OR 335c ff.
Kündigung zur Unzeit: OR 336c f.
Fristlose Kündigung: OR 337 ff.
Missbräuchliche Kündigung: OR 336 ff.
Massenentlassung: OR 335d ff.

Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält keine Vorschriften über die Kündigung

Es ist möglich, dass in Gesamtarbeitsverträgen vom Obligationenrecht abweichende Vorschriften zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen enthalten sind. Die Kündigungsfrist kann beispielsweise verlängert oder verkürzt werden (OR 335b II, OR 335c II).

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